Häufig gestellte Fragen (FAQ)
KONSULARISCHE DIENSTLEISTUNGEN, DIE SIE IN DER BOTSCHAFT BEANTRAGEN KÖNNEN
1. ANTRAG AUF EINEN NEUEN REISEPASS
2. VERLORENER ODER GESTOHLENER REISEPASS
3. ANTRAG AUF EINEN REISEPASS FÜR MINDERJÄHRIGE KINDER
4. AUSSTELLUNG EINES REISESCHEINS (RS)
5. ANMELDUNG EINES NEUGEBORENEN KINDES
6. REISESCHEIN FÜR EIN MINDERJÄHRIGES ODER NEUGEBORENES KIND
7. BEGLAUBIGUNG VON VOLLMACHTEN, EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNGEN, ERKLÄRUNGEN USW.
8. EHESCHLIESSUNG IN DER BOTSCHAFT
9. ANMELDUNG EINER IN DEUTSCHLAND GESCHLOSSENEN EHE
10. BESCHAFFUNG VON DOKUMENTEN, BESTÄTIGUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN
11. ÜBERPRÜFUNG DES STAATSANGEHÖRIGKEITSSTATUS – (Negativbescheinigung)
13. NACHTRÄGLICHE EINTRAGUNG IN DIE STAATSBÜRGEREVIDENTZ DER REPUBLIK SERBIEN
14. ENTLASSUNG AUS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT
15. ANTRAG AUF AUFNAHME IN DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT
16. ANTRAG AUF WIEDERERWERB DER STAATSANGEHÖRIGKEIT
18. AUSSTELLUNG VON PARAMETERN ODER QR-CODE FÜR ConsentID
19. KONSULARISCHE HANDLUNGEN, DIE NICHT IN DER BOTSCHAFT DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN
1. ANTRAG AUF EINEN NEUEN REISEPASS DER REPUBLIK SERBIEN
Erforderliche Dokumente:
- vorhandener biometrischer Reisepass der Republik Serbien und
- Nachweis über den geregelten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung oder Bestätigung der deutschen Behörde über die Gültigkeit des Aufenthalts mit Übersetzung ins Serbische).
Die Konsulargebühr beträgt 75 EUR.
Einen Termin können Sie HIER buchen
WICHTIG zu wissen:
- Ein Reisepass kann nicht verlängert werden – es wird stets ein neues Passheft ausgestellt.
- Die gesetzliche Frist für die Bearbeitung des Antrags und die Ausstellung eines neuen Reisedokuments beträgt bis zu 60 Tage (zwei Monate), in einzelnen Fällen auch länger.
- Wenn Sie zum ersten Mal einen biometrischen Reisepass der Republik Serbien beantragen oder einen sogenannten blauen Pass der BRJ besitzen, müssen Sie einen Geburtsregisterauszug der Republik Serbien im inländischen Formular, eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien sowie einen gültigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beifügen.
- Bei der Aushändigung des neuen Reisepasses ist der alte Pass persönlich mitzubringen, der ungültig gemacht und zurückgegeben wird.
- Falls sich der Aufenthaltsaufkleber (Aufenthaltstitel) im alten Pass befindet, wendet sich der Antragsteller mit dem neuen Reisedokument an die zuständige deutsche Behörde, um den Aufenthalt in den neuen Pass übertragen zu lassen.
- Der Reisepass kann auch einer bevollmächtigten Person ausgehändigt werden. In diesem Fall muss der Antragsteller bei der Antragstellung in der Botschaft eine andere Person zur Abholung des Passes bevollmächtigen. Falls Sie Ihren Pass verloren haben, können Sie den neuen Pass erst dann abholen, wenn der Bescheid über die Ungültigkeitserklärung des verlorenen Passes vorliegt – dies wird auf unserer Website in der Rubrik „Fertiggestellte Reisedokumente" veröffentlicht. Alle anderen Bürger können den Pass abholen, sobald nur ihre Antragsnummer in der Liste erscheint.
- Falls Sie noch nie einen Reisepass der Republik Serbien besessen haben, älter als 18 Jahre sind und Staatsangehöriger der Republik Serbien sind, müssen bei der Antragstellung zwei Zeugen mit einem gültigen serbischen Reisepass anwesend sein, um eine Erklärung zur Identität abzugeben (vorzugsweise Familienangehörige).
2. VERLORENER ODER GESTOHLENER REISEPASS
Wir bitten die Staatsangehörigen der Republik Serbien, den Verlust oder Diebstahl des Reisepasses unverzüglich bei der deutschen Polizei zu melden und mit der erhaltenen Bestätigung (Verlustanzeige) in die Botschaft zu kommen, um den Verlust des Reisepasses anzuzeigen.
Gemäß Artikel 42 des Gesetzes über Reisedokumente der Republik Serbien ist eine Person, die im Ausland ihr Reisedokument verliert, verpflichtet, den Verlust beim nächsten diplomatisch-konsularischen Vertretung der Republik Serbien zu melden, woraufhin die zuständige Behörde der Republik Serbien das Reisedokument für ungültig erklärt.
Verlorene und nicht gemeldete Reisepässe sowie die darin enthaltenen persönlichen Daten können missbraucht werden, wenn der Pass nicht rechtzeitig für ungültig erklärt wird.
3. ANTRAG AUF EINEN REISEPASS FÜR EIN MINDERJÄHRIGES KIND
Der Antrag wird von beiden Elternteilen oder dem Vormund in Anwesenheit des Kindes gestellt.
Erforderliche Dokumente:
- Reisedokumente für das Kind und die Eltern sowie
- Nachweis über den geregelten Aufenthalt der Eltern (und des Kindes) in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltserlaubnis).
Wenn Sie zum ersten Mal einen Reisepass für ein minderjähriges Kind beantragen, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Geburtsregisterauszug für das Kind (Auszug im inländischen Formular der Republik Serbien) und
- Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien für das Kind bzw. Bestätigung der zuständigen Standesamtsbehörde der Republik Serbien, dass das Kind im Geburtenregister und in der Staatsangehörigkeitsevidenz der Republik Serbien eingetragen ist.
Falls Sie die genannten Dokumente nicht besitzen, das Kind aber bereits in den Standesamtsbüchern der Republik Serbien eingetragen ist, kann die Botschaft diese Dokumente für Sie ausstellen.
Falls Sie das Kind noch nicht angemeldet haben, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Eintragung des Kindes in das Geburtenregister und das Staatsbürgerschaftsbuch der Republik Serbien stellen. Erst nach Bestätigung der Eintragung können Sie den Antrag auf den ersten Reisepass des Kindes stellen.
Die Konsulargebühr beträgt 75 EUR.
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Die Anwesenheit nur eines Elternteils für die Ausstellung des Reisepasses für das Kind ist möglich, wenn die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt, die bei einem deutschen Notar beglaubigt (und mit dem „Apostille"-Stempel versehen) und von einem zugelassenen Übersetzer ins Serbische übersetzt wurde.
Falls sich der andere Elternteil in Serbien befindet, muss er/sie die original notariell beglaubigte Zustimmung übermitteln.
Die Anwesenheit nur eines Elternteils ist auch möglich, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die diesem das alleinige Sorgerecht für das Kind überträgt (in diesem Fall ist das rechtskräftige Original-Urteil mitzubringen, sofern es von einem Gericht der Republik Serbien ausgestellt wurde).
Wenn ein deutsches Gericht ein solches Urteil erlassen hat, muss es mit dem Apostille-Stempel versehen und von einem zugelassenen Gerichtsübersetzer ins Serbische übersetzt werden.
Bei der Aushändigung des neuen Reisepasses ist der alte Reisepass des Kindes mitzubringen, der ungültig gemacht und zurückgegeben wird.
Den Reisepass des Kindes kann nur ein Elternteil abholen.
Die gesetzliche Frist für die Bearbeitung des Antrags und die Ausstellung eines neuen Reisedokuments beträgt bis zu 60 Tage (zwei Monate), in einzelnen Fällen auch länger.
4. AUSSTELLUNG EINES REISESCHEINS (RS)
Falls Sie aus einem beliebigen Grund dringend in die Republik Serbien reisen müssen und Ihr Reisepass nicht mehr gültig, beschädigt, gestohlen oder verloren ist, kann die Botschaft Ihnen einen Reiseschein als kurzfristiges Reisedokument ausstellen, das ausschließlich für die Ausreise nach Serbien gilt und nicht für weitere Reisen oder die Rückkehr nach Deutschland verwendet werden kann.
Erforderliche Dokumente:
- zwei Lichtbilder 3,5 x 4,5 cm,
- vorhandener Reisepass (falls abgelaufen oder beschädigt) oder Verlustbestätigung – Verlustanzeige (falls gestohlen oder verloren),
- Personalausweis der Republik Serbien, falls vorhanden.
Im Falle des Verlusts oder Diebstahls des Reisepasses wenden Sie sich bitte an die nächste Polizeidienststelle an Ihrem Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, melden Sie den Verlust oder Diebstahl des Reisedokuments der Republik Serbien und erhalten Sie eine Bestätigung mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort sowie dem Hinweis, dass Sie den Verlust/Diebstahl des Reisepasses gemeldet haben (Verlustanzeige).
Die Bestätigung sollte aufbewahrt werden, da sie für die Ausstellung eines neuen Reisedokuments in der Republik Serbien benötigt wird.
Bearbeitungszeit des RS:
Den Reiseschein erhalten Sie innerhalb von einem bis drei Werktagen, wenn Sie neben dem abgelaufenen Reisepass bzw. der Verlustbestätigung auch ein gültiges serbisches Ausweisdokument (Personalausweis oder Führerschein) besitzen.
Den Reiseschein erhalten Sie innerhalb von einem bis drei Werktagen, wenn der Reisepass lediglich beschädigt, aber noch gültig ist und Ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Den Reiseschein erhalten Sie innerhalb von zwei oder drei Werktagen, wenn Ihre Identität und Staatsangehörigkeit der Republik Serbien nicht sofort festgestellt werden können und daher eine amtliche Überprüfung erforderlich ist.
Die Konsulargebühr beträgt 43 EUR.
Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
5. ANMELDUNG EINES NEUGEBORENEN KINDES
Über die Botschaft können Kinder angemeldet werden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden. Für die Anmeldung von Geburten von Kindern in anderen Staaten ist die jeweilige serbische Vertretung in diesen Staaten oder direkt die zuständige Standesamtsbehörde in der Republik Serbien zuständig.
Für die Anmeldung eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes zur Eintragung in das Geburtenregister und die Staatsangehörigkeitsevidenz der Republik Serbien (nach dem letzten Wohnsitz der Eltern in der Republik Serbien) ist die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich, der serbischer Staatsangehöriger ist. Falls Sie die Eintragung der Nationalität in die Standesamtsbücher wünschen, ist in diesem Fall die Anwesenheit beider Elternteile verpflichtend.
Erforderliche Dokumente:
- gültige Reisepässe beider Elternteile,
- Geburtsregisterauszug für das Kind im internationalen Formular im Original, nicht älter als 6 Monate (Internationale Geburtsurkunde – Formule A),
- Heiratsregisterauszug der Eltern bzw. Vaterschaftsanerkennungsprotokoll vor einer ausländischen Behörde, versehen mit dem APOSTILLE-Stempel und übersetzt ins Serbische durch einen zugelassenen Übersetzer, falls die Eltern nicht verheiratet sind.
Die Botschaft übermittelt die Anmeldung an die zuständige Standesamtsbehörde in der Republik Serbien zur Eintragung des Kindes in das Geburtenregister und das Staatsbürgerschaftsbuch der Republik Serbien.
Die Eltern stellen den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind erst nach erfolgter Eintragung in die Standesamtsbücher der Republik Serbien, sofern die Familie einen geregelten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Verfahrensdauer: bis zu 30 Tage
Die Konsulargebühr beträgt 12 EUR.
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6. REISESCHEIN FÜR EIN MINDERJÄHRIGES ODER NEUGEBORENES KIND
Den Antrag auf einen Reiseschein für ein minderjähriges angemeldetes Kind stellen beide Elternteile.
Erforderliche Dokumente:
- zwei Lichtbilder des Kindes 3,5 x 4,5 cm,
- vorhandener Reisepass des Kindes (falls abgelaufen oder beschädigt) oder
- Geburtsregisterauszug und Staatsangehörigkeitsbescheinigung (falls die Geburt des Kindes bereits angemeldet wurde, das Kind aber keinen Reisepass besitzt),
- Reisepässe beider Elternteile.
Falls der Reisepass des Kindes gestohlen oder verloren gegangen ist, ist eine Polizeibestätigung über den Verlust/Diebstahl des Reisepasses (Verlustanzeige) beizufügen.
Verfahrensdauer: Der Reiseschein wird in den genannten Fällen innerhalb von einem bis drei Werktagen ausgestellt.
Den Antrag auf einen Reiseschein für ein neugeborenes Kind können beide Elternteile unmittelbar nach der Anmeldung der Geburt in der Botschaft stellen.
Erforderliche Dokumente:
- Bestätigung oder Quittung über die Anmeldung der Geburt,
- zwei Lichtbilder des Kindes 3,5 x 4,5 cm,
- Reisepässe beider Elternteile.
Die Anwesenheit nur eines Elternteils ist möglich, wenn die Zustimmung des anderen Elternteils für die Ausstellung des Reisescheins bei einem deutschen Notar beglaubigt und von einem zugelassenen Übersetzer ins Serbische übersetzt wurde.
Falls sich der andere Elternteil in Serbien befindet, muss er/sie die original notariell beglaubigte Zustimmung übermitteln.
Die Anwesenheit nur eines Elternteils ist auch möglich, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die diesem das alleinige Sorgerecht für das Kind überträgt (in diesem Fall ist das rechtskräftige Original-Urteil mitzubringen, sofern es von einem Gericht der Republik Serbien ausgestellt wurde).
Wenn ein deutsches Gericht ein solches Urteil erlassen hat, muss es mit dem Apostille-Stempel versehen und von einem zugelassenen Übersetzer ins Serbische übersetzt werden.
Den Reiseschein kann auch nur ein Elternteil abholen.
Die Konsulargebühr beträgt 43 EUR.
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7. BEGLAUBIGUNG VON VOLLMACHTEN, EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNGEN, ERKLÄRUNGEN, KOPIEN VON DIPLOMEN USW.
Für jede Beglaubigung ist die persönliche Anwesenheit der Person erforderlich, deren Unterschrift beglaubigt wird, sowie ein gültiger Reisepass oder Personalausweis der Republik Serbien.
*In der Botschaft können Sie die Einverständniserklärung beglaubigen lassen, dass ein minderjähriges Kind ins Ausland reisen darf – mit Vater/Mutter/einer dritten Person.
Die Konsulargebühr beträgt 42 EUR.
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8. EHESCHLIESSUNG IN DER BOTSCHAFT
In der Botschaft können ausschließlich Staatsangehörige der Republik Serbien heiraten, die keine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
Erforderliche Dokumente für beide Eheleute:
- Geburtsregisterauszug der Republik Serbien im inländischen Formular,
- Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien,
- Ledigenzeugnis (alle Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein),
- gültige Reisepässe der Republik Serbien und
- Kopien der Reisepässe von zwei Zeugen.
Die Konsulargebühr beträgt 80 EUR.
Termine werden persönlich in der Botschaft vereinbart (Anwesenheit beider zukünftiger Eheleute erforderlich).
9. ANMELDUNG EINER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHLOSSENEN EHE
In der Botschaft können Sie einen Antrag auf Eintragung einer ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Ehe in die Standesamtsbücher der Republik Serbien stellen.
Erforderliche Dokumente:
- gültiger Reisepass der Republik Serbien und
- Heiratsregisterauszug im internationalen Formular im Original, nicht älter als 6 Monate.
Eine im Ausland geschlossene Ehe muss von beiden Eheleuten angemeldet werden, sofern sie Staatsangehörige der Republik Serbien sind.
Falls ein Ehegatte Ausländer ist, meldet nur der serbische Staatsangehörige die Ehe an und legt eine Kopie des Reisepasses des anderen Ehegatten bei.
Nach der Eintragung der Ehe durch das Standesamt in der Republik Serbien und der Beschaffung des Geburtsregisterauszugs und der Staatsangehörigkeitsbescheinigung mit dem neuen (angeheirateten) Nachnamen können Sie einen Termin für die Antragstellung auf Ausstellung eines neuen Reisepasses vereinbaren (beide Dokumente können am Tag der Antragstellung in der Botschaft ausgestellt werden).
Die Ehe muss auch dann angemeldet werden, wenn keine Namensänderung stattgefunden hat.
Verfahrensdauer: bis zu 30 Tage.
Die Konsulargebühr beträgt 12 EUR.
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10. BESCHAFFUNG VON DOKUMENTEN, BESTÄTIGUNGEN, BESCHEINIGUNGEN USW.
Wenn Sie im Standesamtsregister der Republik Serbien eingetragen sind, können Sie in der Botschaft noch am selben Tag folgende Dokumente erhalten:
- Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde im inländischen oder internationalen Formular sowie die Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien.
Die Konsulargebühr beträgt 27 EUR.
Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
Über die Botschaft können aus der Republik Serbien folgende Dokumente beschafft werden:
- Ledigenzeugnis (ohne Apostille-Stempel),
*Ledigenzeugnis*
Für die Verwendung vor deutschen Behörden muss das Ledigenzeugnis mit dem Apostille-Stempel versehen sein. Die Beglaubigung erfolgt ausschließlich bei den Amtsgerichten in Serbien, sodass die Botschaft diese Beglaubigung weder vornehmen noch ein entsprechend beglaubigtes Dokument beschaffen kann.
Für diesen Vorgang können die Antragsteller einen Bevollmächtigten in Serbien beauftragen, und es ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
- Führungszeugnis (Führungszeugnis),
- Lebensbescheinigung (wird noch am selben Tag bei persönlicher Anwesenheit ausgestellt) und andere Arten von Bestätigungen.
Anträge werden persönlich mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis gestellt.
Die Gebührenhöhe können Sie im Gebührenverzeichnis der Konsulardienstleistungen HIER prüfen
Für das Führungszeugnis und die Lebensbescheinigung ist keine Terminvereinbarung erforderlich.
11. ÜBERPRÜFUNG DES STAATSANGEHÖRIGKEITSSTATUS – „Negativbescheinigung"
In der Botschaft können Sie auch einen Antrag auf Überprüfung Ihres Staatsangehörigkeitsstatus stellen.
Erforderliche Dokumente:
- Geburtsregisterauszug im internationalen Formular,
- gültiges Reisedokument oder Personalausweis oder anderes Ausweisdokument (gültiger Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland, Führerschein, gültige Bescheinigung der Ausländerbehörde mit Lichtbild usw.),
- Geburtsregisterauszug der Eltern, Heiratsregisterauszug der Eltern, Ausweisdokumente der Eltern (z. B. Personalausweis, Reisepass usw.),
- Der Antrag wird in den Räumlichkeiten der Botschaft ausgefüllt.
Verfahrensdauer: ab 4 Arbeitswochen und länger (abhängig von den vorliegenden Daten des Antragstellers)
Die Gebührenhöhe können Sie im Gebührenverzeichnis der Konsulardienstleistungen HIER prüfen
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12. ZOLLBESCHEINIGUNG
Auf die Bescheinigung haben Staatsangehörige der Republik Serbien Anspruch, die ununterbrochen mindestens zwei Jahre im Ausland gearbeitet haben.
Personen, die bis zu zehn Jahre im Ausland gearbeitet haben, sind von der Zahlung von Einfuhrabgaben auf Haushaltsgegenstände bis zu einem Gesamtwert von 20.000 Euro befreit.
Personen, die mehr als zehn Jahre im Ausland gearbeitet haben, sind von der Zahlung von Einfuhrabgaben auf Haushaltsgegenstände ohne Wertbeschränkung befreit.
Die Bescheinigung gilt ausschließlich für die Einfuhr von Haushaltsgegenständen in die Republik Serbien und ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
Der Antrag wird persönlich gestellt.
Erforderliche Dokumente:
- gültiger Reisepass der Republik Serbien,
- Nachweis über Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge (Versicherungsverlauf),
- Rentenbescheid (falls eine Rente bewilligt wurde),
- Arbeitgeberbestätigung über die Beschäftigungsdauer.
Verfahrensdauer: Die Bescheinigung wird noch am selben Tag ausgestellt.
Die Konsulargebühr beträgt 125 EUR.
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13. NACHTRÄGLICHE EINTRAGUNG IN DIE STAATSANGEHÖRIGKEITSEVIDENZ DER REPUBLIK SERBIEN
Die serbische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt ein im Ausland geborenes Kind, dessen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger der Republik Serbien und der andere ausländischer Staatsangehöriger war, wenn der serbische Elternteil das Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beim zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung der Republik Serbien als serbischen Staatsangehörigen anmeldet und einen Antrag auf Eintragung des Kindes in die Staatsangehörigkeitsevidenz bei der zuständigen Behörde der Republik Serbien stellt.
Steht das Kind unter Vormundschaft, stellt der Vormund die Anmeldung und den Antrag.
Ist das Kind älter als 14 Jahre, ist auch seine Zustimmung erforderlich.
Wenn Sie älter als 18 Jahre sind, im Ausland geboren wurden und ein Elternteil zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Staatsangehöriger der Republik Serbien und der andere ausländischer Staatsangehöriger war, erwerben Sie die serbische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn Sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einen Antrag auf Eintragung in die Staatsangehörigkeitsevidenz bei der zuständigen Behörde der Republik Serbien stellen. Wenn Sie älter als 23 Jahre sind, wenden Sie sich bitte an die Botschaft, um zu klären, ob eine Grundlage für die Feststellung oder Aufnahme in die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien besteht.
Die Konsulargebühr beträgt 258 EUR.
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14. ENTLASSUNG AUS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER REPUBLIK SERBIEN
In der Botschaft können Sie einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien stellen.
Erforderliche Dokumente:
- gültiger Reisepass der Republik Serbien oder Reisepass des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie bereits besitzen,
- Geburtsregisterauszug im inländischen Formular und Staatsangehörigkeitsbescheinigung (falls Sie diese Dokumente nicht besitzen, unterzeichnen Sie in der Botschaft eine Erklärung, dass sie von Amts wegen beschafft werden können),
- Einbürgerungszusicherung im Original mit APOSTILLE-Stempel und Übersetzung ins Serbische durch einen zugelassenen Übersetzer, oder Einbürgerungsurkunde mit APOSTILLE-Stempel und Übersetzung ins Serbische durch einen zugelassenen Übersetzer (falls Sie die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben haben),
- Der Antrag/das Formular wird in den Räumlichkeiten der Botschaft ausgefüllt.
Volljährige männliche Staatsangehörige sind verpflichtet, vor der Antragstellung auf Entlassung ihre Wehrpflicht zu regeln bzw. in die Wehrevidenz beim zuständigen Zentrum des Verteidigungsministeriums eingetragen zu werden.
Der Antrag auf Eintragung in die Wehrevidenz kann auch über die Botschaft gestellt werden.
Den Antrag für ein minderjähriges Kind kann ein Elternteil stellen, wenn er/sie gleichzeitig auch für sich selbst einen Antrag stellt, zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des anderen Elternteils. Falls der andere Elternteil nicht anwesend ist, ist seine beglaubigte Zustimmung erforderlich.
Ist das Kind älter als 14 Jahre, ist auch die eigenhändige Zustimmung des Kindes erforderlich, die es persönlich in der Botschaft unterzeichnet.
Steht das Kind unter Vormundschaft, stellt der Vormund den Antrag – das Verfahren ist dasselbe.
Verfahrensdauer: 6–24 Monate.
Die Konsulargebühr beträgt 537 EUR.
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15. ANTRAG AUF AUFNAHME IN DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER REPUBLIK SERBIEN
Gemäß Artikel 23 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Serbien hat ein Angehöriger des serbischen Volkes, der keinen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Serbien hat, das Recht, ohne Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien aufgenommen zu werden, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat, ihm die Geschäftsfähigkeit nicht entzogen wurde und er eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet.
Unter denselben Bedingungen kann eine in einer anderen Republik des ehemaligen SFRY geborene Person, die die Staatsangehörigkeit dieser Republik besessen hat oder Staatsangehöriger eines anderen auf dem Gebiet des ehemaligen SFRY entstandenen Staates ist, als geflüchtete, vertriebene oder umgesiedelte Person und auf dem Gebiet der Republik Serbien lebt oder ins Ausland geflüchtet ist, in die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien aufgenommen werden.
Erforderliche Dokumente:
- gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis),
- Geburtsregisterauszug im internationalen Formular, nicht älter als sechs Monate,
- Heiratsregisterauszug im internationalen Formular (falls Sie in Deutschland geheiratet haben), nicht älter als sechs Monate,
- unterzeichnete Erklärung, dass Sie die Republik Serbien als Ihren Staat betrachten (wird in den Räumlichkeiten der Botschaft ausgefüllt),
- Der Antrag/das Formular wird in den Räumlichkeiten der Botschaft ausgefüllt.
Die Konsulargebühr beträgt 258 EUR.
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16. ANTRAG AUF WIEDERERWERB DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER REPUBLIK SERBIEN
Gemäß Artikel 34 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Serbien ist der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit für Personen vorgesehen, die aus der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien entlassen wurden und eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben, oder für Personen, deren Staatsangehörigkeit der Republik Serbien auf Antrag der Eltern durch Entlassung oder Verzicht erloschen ist.
Den Wiederaufnahmeantrag in die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien können volljährige Personen (denen die Geschäftsfähigkeit nicht entzogen wurde) unter Vorlage folgender Dokumente stellen:
- gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis),
- Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde) in Form einer beglaubigten Kopie mit Apostille-Stempel und Übersetzung ins Serbische,
- Kopie des Entlassungsbescheids aus der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien,
- unterzeichnete Erklärung, dass sie die Republik Serbien als ihren Staat betrachten (wird in den Räumlichkeiten der Botschaft ausgefüllt),
- Der Antrag/das Formular wird in den Räumlichkeiten der Botschaft ausgefüllt.
Falls die Person nach der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien eine Ehe geschlossen hat, muss sie vor der Antragstellung auf Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit beim Standesamt in der Republik Serbien einen Antrag auf Eintragung der Eheschließung (und der Namensänderung) stellen.
Falls nach der Entlassung die Ehe aufgelöst wurde, sind ebenfalls die entsprechenden Änderungen beim zuständigen Standesamt in der Republik Serbien vorzunehmen.
Die Konsulargebühr beträgt 258 EUR.
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17. REGELUNG DER WEHRPFLICHT
Wehrpflichtige und Reservisten, die ins Ausland reisen und dort länger als ein Jahr bleiben, sind verpflichtet, sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Grenzübertritt beim nächsten diplomatisch-konsularischen Vertretung zwecks Eintragung in die Wehrevidenz anzumelden.
Staatsangehörige der Republik Serbien, die dauerhaft im Ausland leben, sind verpflichtet, sich beim nächsten diplomatisch-konsularischen Vertretung zwecks Eintragung in die Wehrevidenz in dem Kalenderjahr anzumelden, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Mit der Eintragung in die Wehrevidenz des diplomatisch-konsularischen Vertretung der Republik Serbien gilt die Wehrpflicht des Staatsangehörigen der Republik Serbien als geregelt.
Der Antrag wird persönlich gestellt.
Erforderliche Dokumente:
- Der Antrag wird in den Räumlichkeiten der Botschaft ausgefüllt.
- Reisepass oder Personalausweis der Republik Serbien / falls Sie einen ausländischen Reisepass besitzen, ist auch eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Serbien beizufügen.
- gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (Aufenthaltstitel)
- Meldebestätigung (Meldebescheinigung)
Die Konsulargebühr beträgt 5 EUR.
Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
18. AUSSTELLUNG VON PARAMETERN ODER QR-CODE ZUR AKTIVIERUNG DER MOBILEN ANWENDUNG ConsentID
Falls Sie sich im Ausland aufhalten, können Sie die Parameter oder den QR-Code zur Aktivierung der mobilen Anwendung ConsentID beim nächsten diplomatisch-konsularischen Vertretung der Republik Serbien erhalten.
Die Ausstellung der Parameter ist kostenlos.
Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
19. KONSULARISCHE HANDLUNGEN, DIE NICHT IN DER BOTSCHAFT DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN
1. Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland – z. B. Scheidung
Den Antrag auf Anerkennung einer deutschen Gerichtsentscheidung über Scheidung oder Sorgerecht können Sie nicht über die Botschaft stellen, sondern nur persönlich oder über einen Bevollmächtigten beim zuständigen Gericht in der Republik Serbien am Ort Ihres gemeldeten Wohnsitzes.
Für diesen Antrag benötigen Sie das Original des Urteils mit Apostille-Stempel und eine amtliche Übersetzung ins Serbische durch einen zugelassenen Übersetzer.
2. Beschaffung von mit Apostille-Stempel beglaubigten Dokumenten
Eine Beglaubigung von Dokumenten mit dem Apostille-Stempel über die Botschaft ist nicht möglich, da diese Art der Beglaubigung in die Zuständigkeit der Amtsgerichte in der Republik Serbien fällt.
Solche Anträge müssen persönlich oder über einen Bevollmächtigten gestellt werden.
3. Ausstellung von Personalausweis und Führerschein
Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises und eines Führerscheins können nicht in der Botschaft eingereicht werden, sondern direkt bei der zuständigen Polizeidirektion in der Republik Serbien am Ort Ihres gemeldeten Wohnsitzes.
4. Aufenthalt oder Arbeit in Deutschland – Visumausstellung
Für die Ausstellung eines Visums für einen längeren Aufenthalt in Deutschland aufgrund von Beschäftigung, Familienzusammenführung, Studium usw. sind ausschließlich die Behörden der Bundesrepublik Deutschland (Ausländerbehörde) bzw. die diplomatisch-konsularischen Vertretungen Deutschlands im Ausland zuständig. Die Botschaft der Republik Serbien hat keine Zuständigkeit im Verfahren zur Erlangung von Visa für serbische Staatsangehörige im Ausland und nimmt an diesem Verfahren nicht teil.
5. Beschaffung einer Bestätigung über ein Einreiseverbot nach Deutschland
Ob Sie ein Einreiseverbot nach Deutschland haben, können Sie ausschließlich persönlich beim deutschen Bundesverwaltungsamt überprüfen: www.bundesverwaltungsamt.de, auf dessen Website Sie das Formular und weitere Anweisungen finden.
Die Unterschrift auf dem Antrag muss notariell beglaubigt und ins Deutsche übersetzt werden, um zu verhindern, dass persönliche Daten in die Hände unbefugter Personen gelangen.
Nach der Beglaubigung der Unterschrift senden Sie den Antrag bitte an folgende Adresse:
Bundesverwaltungsamt
– Ausländerzentralregister –
50728 Köln
6. Beschaffung von Informationen aus dem Schengener Informationssystem
Den Antrag auf Informationen aus dem Schengener Informationssystem können Sie schriftlich beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden stellen. Informationen werden ausschließlich an berechtigte Personen erteilt. Weitere Informationen zu den erforderlichen Dokumenten sowie zur eventuellen Vertretung durch einen Anwalt finden Sie auf der Website des BKA (nur auf Deutsch).
Den Antrag senden Sie bitte an folgende Adresse:
Bundeskriminalamt
ZV34 – Petenten
65173 Wiesbaden
20. NÜTZLICHE INFORMATIONEN
Führerscheine
Mit Deutschland wurde eine Gemeinsame Erklärung über die Verfahren zum Umtausch von Führerscheinen unterzeichnet, die es Staatsangehörigen der Republik Serbien, die einen geregelten Aufenthalt in Deutschland von mindestens 185 Tagen haben, ermöglicht, den serbischen Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen, ohne eine Fahrprüfung ablegen zu müssen. Es wird empfohlen, das Verfahren zum Umtausch des Führerscheins vor Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum der Ummeldung des Wohnsitzes in Deutschland einzuleiten. Für den Umtausch des Führerscheins sind die deutschen Gemeinden am Ort Ihres Aufenthalts zuständig.
Gesundheitsversorgung
Staatsangehörige der Republik Serbien, die beim Republikanischen Krankenversicherungsfonds versichert sind und sich vorübergehend im Ausland aufhalten, haben das Recht auf Inanspruchnahme medizinischer Notfallversorgung. Vor der Abreise sollten sich Staatsangehörige der Republik Serbien an die Verbindungsstelle der Republik Serbien – den Republikanischen Krankenversicherungsfonds – wenden, um sich über das vorgesehene Verfahren zu informieren und das Recht auf medizinische Notfallversorgung im Ausland in Anspruch nehmen zu können, falls dies erforderlich sein sollte.